Das OLG Koblenz hat entschieden, dass derjenige, der mit Servicenummern, hier 0190-Nummern, wirbt, den Minutenpreis der Verbindung angeben muss. Dieser Hinweis muss zudem deutlich angebracht sein, so das Gericht. Ein Hinweis in Form eines am unteren Rand eines Briefbogens in minimaler Größe angebrachten Sternchens reiche hierzu nicht aus, da die betreffenden Angaben nicht hinreichend deutlich seien, stellte das OLG fest.
Zugleich handelt derjenige, der die Gebühren nicht oder nicht hinreichend deutlich angibt, wettbewerbswidrig, so dass ein Mitbewerber diesbezüglich Unterlassungsansprüche gelten machen könne, urteilte das Gericht.
Wolfgang Riegger
Rechtsanwalt, Ludwigsburg
Medienrecht, Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Gesellschaftsrecht
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