Einbeziehung von AGB im Internet im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern (B2B)
14.10.2002
Das OLG Hamburg hat mit Urteil vom 13.06.02 zur Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen AGB beim Vertragsschluss im B2B-Bereich im Internet einbezogen werden. Dabei ist es nach Auffassung des OLG entscheidend, dass der AGB-Verwender erkennbar auf seinen Einbeziehungswillen und seine AGB hinweist. Dies könne z.B. durch eine Verknüpfung des AGB-Textes mit den Angeboten des AGB-Verwenders oder mit einem eindeutigen Hinweis an einer Stelle geschehen, die jeder Nutzer bei der Angebotsabgabe passieren müsse, so das OLG. Es genüge deshalb nicht, dass der Nutzer lediglich die Möglichkeit hat, bei einer Recherche auf der Website auf die AGB des Verwenders zu stoßen.
Es ist deshalb zu empfehlen, dass zur Einbeziehung von AGB - nicht nur im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern - sich vor Vertragsschluss ein Fenster öffnet, in dem die AGB zu sehen sind, eine Möglichkeit zum Ausdruck und zum Speichern besteht, und die der Nutzer dann wegklicken muss, um endgültig sein Angebot abzugeben.
Wolfgang Riegger
Rechtsanwalt, Ludwigsburg
Medienrecht, Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Gesellschaftsrecht
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